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   OLG Rostock, 10.12.2010 - 5 U 27/10   

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https://dejure.org/2010,18787
OLG Rostock, 10.12.2010 - 5 U 27/10 (https://dejure.org/2010,18787)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10.12.2010 - 5 U 27/10 (https://dejure.org/2010,18787)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10. Dezember 2010 - 5 U 27/10 (https://dejure.org/2010,18787)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Schadensteilung bei Unfall zwischen landwirtschaftlichem Gespann aus Grundstücksausfahrt und Kradfahrer auf der Hauptstraße

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit einem auf eine öffentliche Straße einbiegenden landwirtschaftlichen Gespann

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Ausfahrt aus Grundstück - Verhaltenspflichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 17 Abs. 3; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 10
    Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit einem auf eine öffentliche Straße einbiegenden landwirtschaftlichen Gespann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Pflichten des "Idealfahrers" beim Auffahren von einem Grundstück auf eine öffentliche Straße

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sorgfaltspflichten bei Ausfahrt aus Grundstück

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.01.1994 - VI ZR 285/92

    Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links abbiegenden

    Auszug aus OLG Rostock, 10.12.2010 - 5 U 27/10
    Der BGH hat mit Urteil vom 25.01.1994 entschieden, dass der Fahrer eines schwerfälligen landwirtschaftlichen Gefährts, der außerorts nach links in eine bevorrechtigte Straße einfahren will, die bis zu einer 80 m entfernten Kurve einsehbar ist, bei normalen Lichtverhältnissen am Tag keinen Einweiser zur Hilfe nehmen muss (BGH VersR 1994, 492 ).
  • OLG Frankfurt, 10.09.2015 - 22 U 73/14

    Haftungsverteilung bei Kollision mit Traktor auf Landstraße; Grenzen des

    Als Idealfahrer hätte sich der Beklagte zu 1) deshalb, weil er mit Fahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit rechnen musste, eines Einweisers bedienen müssen (vgl. nur OLG Rostock, 10. Dezember 2010, 5 U 27/10).
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